Otto Gerüstbau
Allgemeine Geschäftsbedingungen
OTTO GERÜSTBAU Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der OTTO Gerüstbau GmbH ab 01.04.2025
1. Definition
Auftragnehmer ist die Firma
OTTO Gerüstbau GmbH
Großröhrsdorfer Straße 20
01454 Radeberg
Auftraggeber ist der in der Auftragsbestätigung genannte Vertragspartner, sofern derjenige, dem die erbrachte Vertragsleistung unmittelbar zugute kommt.
2. Vertragsschluss
2.1 Grundlage für jedes Kostenangebot bildet die VOB (Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen), insbesondere die Teile B und C, sowie die DIN 12811-1, DIN 4420-1 (Arbeits- und Schutzgerüste), TRBS 2121, sämtliche Unfallverhütungsvorschriften der BG Bau und der Kommentar zur ATV 18299 und DIN 18451 von Prof. Wolfgang Heiermann und Leo Keskari in der jeweils neuesten Ausgabe. Bei Bedarf können die entsprechenden Inhalte unter der im Punkt 1 genannten Geschäftsadresse eingesehen werden. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers, die von unseren abweichen, werden grundsätzlich abgelehnt, es sei denn, sie stimmen mit unseren Vereinbarungen überein. Alle abweichenden Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform und unserer schriftlichen Bestätigung. Die Massenermittlung für Kostenangebote erfolgt schätzungsweise, die Abrechnung erfolgt jedoch nach der tatsächlichen Leistung anhand eines Aufmaßes.
2.2 Gemäß DIN 18451 Punkt 3.7 werden die Gerüste in einem vertragsgemäßen, gebrauchstauglichen Zustand gegen Entgelt überlassen und sind während der Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten. Weiterhin gilt gemäß DIN 18451 Punkt 3.8 und 3.9, dass der Auftraggeber dafür zu sorgen hat, dass die Gerüste schonend und pfleglich behandelt werden. Es ist alles zu unterlassen, was zu einer Veränderung oder Verschlechterung der Gerüste führen könnte, die nicht mehr durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist (z. B. Ausbau oder Beschädigung von Gerüstbauteilen, Entfernen von Schutzvorrichtungen). Falls während der Gebrauchsüberlassung Gerüstteile beschädigt oder verloren gehen, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich, spätestens vor dem Abbau der Gerüste, dem Auftraggeber zu melden.
2.3 Bei der Gerüststellung auf und über Dachflächen übernehmen wir keinerlei Haftung für Schäden und deren Folgeschäden. Die Tragfähigkeit der Dachhaut ist vom Auftraggeber sicherzustellen. Eine Gewährleistung für Schäden an der Dachhaut übernehmen wir nicht. Wir verweisen auf unsere Nutzungshinweise und Verwendungsbeschränkungen, die nach Auftragserteilung als anerkannt gelten.
2.4 Das Gerüst ist nicht als Rettungs- und Verkehrsweg vorgesehen. Soll es jedoch als solcher genutzt werden, muss ein Treppenaufgang mit einer Mindestlaufbreite von 1,0 m bereitgestellt werden.
2.5 Baugruben und andere Vertiefungen sind zu egalisieren oder aufzufüllen und zu verdichten oder in den entsprechenden Breiten für die Gerüststellung vorzubereiten.
2.6 Bewuchs wie Bäume, Sträucher und Hecken im Bereich der Gerüststellung ist vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder auf Nachweis von uns zurückzuschneiden und gegebenenfalls zu entsorgen.
2.7 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle notwendigen Vorunternehmerleistungen rechtzeitig und mangelfrei ausgeführt werden. Für etwaige Mehrleistungen und Ausfallzeiten, die durch nicht erbrachte Vorleistungen oder fehlende Baufreiheit entstehen, berechnen wir gemäß dem Verrechnungssatz in Punkt 3.1.
2.8 Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
2.9 Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.
2.10 Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand berechnet. Das Gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.
2.11 Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.
2.12 Einbehalt von Gewährleistungsansprüchen oder Anteilen für die Bauwesenversicherung akzeptieren wir nicht. Diese sind bei Baubehelfsarbeiten unüblich und nicht zutreffend. Die Gewährleistung für unsere Gerüstarbeiten endet mit der Demontage, da nach dem Abbau der Gerüste keine Mängel an unserer Leistung mehr auftreten können.
2.13 Die Vorhaltezeit beginnt gemäß DIN 18451 mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt.
3. Regelungen während der Gebrauchsüberlassung
3.1 Sollten Leistungen erforderlich sein, die nach Stundenlohn abgerechnet werden, erfolgt die Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand, einschließlich Rüst- und Fahrzeiten. Der aktuelle Stundenverrechnungssatz für Facharbeiter beträgt 65,00 € netto pro Stunde.
3.2 Wenn nachträgliche Umbauarbeiten oder Ergänzungen gewünscht werden, die nicht im Angebot enthalten sind, die wir nicht zu vertreten haben oder bei Nutzung erforderlich werden, werden diese nach Regiestundennachweis ausgeführt und gemäß dem Stundenverrechnungssatz aus Punkt 3.1 abgerechnet.
3.3 Gerüstkontrollen, Gerüstsperrungen sowie Wiederherstellungs- und Wartungsarbeiten werden auf Regiestundennachweis ausgeführt und müssen von der Bauleitung des Auftraggebers gegengezeichnet werden. Änderungen an bauseits veränderten oder demontierten Gerüstteilen müssen aus Sicherheitsgründen unverzüglich erfolgen, weshalb diese als beauftragt gelten, sobald sie uns angezeigt oder bekannt sind.
3.4 Nachträgliche Änderungen am Gerüst bedürfen stets unserer schriftlichen Zustimmung. Dazu gehört auch das Anbringen von (Werbe-)Planen und Netzen, da dies die Windangriffsflächen vergrößert und zusätzliche Verankerungen erforderlich macht, um die Standsicherheit zu gewährleisten.
3.5 Ein Mehraufwand für einen eventuellen Teilabbau, der vertraglich nicht vorgesehen ist, wird separat berechnet.
4. Rückgabe der Gerüste
4.1 Der Auftraggeber hat das Gerüst nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Falls das Gerüst zum vereinbarten Abbautermin nicht in diesem Zustand ist, sind wir berechtigt, den Abbau abzulehnen und eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.
4.2 Es wird empfohlen, dass der Auftraggeber oder ein Vertreter zum Abbautermin anwesend ist. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden oder Verluste am Gerüstmaterial welche durch ihn oder seine Nachunternehmer zur Last fallen, die während der Gebrauchsüberlassung entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden oder natürlichen Verschleiß bei vertraglicher Nutzung zurückzuführen sind.
4.3 Die Freigabe von Gerüsten muss mindestens drei Werktage vor Beendigung der Gebrauchsüberlassung schriftlich angezeigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet grundsätzlich frühestens drei Werktage nach Eingang der schriftlichen Freimeldung bei uns.
4.4 Verzögerungen bei der Freigabe oder kurzfristige Abbauanforderungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle einer kurzfristigen Abbauaufforderung betrachten wir diese als Beschleunigungsauftrag und behalten uns vor, zusätzliche Kosten geltend zu machen.
4.5 Kann das Gerüst nach Ablauf der Freimeldungsfrist oder dem freigemeldeten Termin nicht abgebaut werden, verlängert sich die Vorhaltezeit bis zum endgültigen Abbautermin.
4.6 Die An- und Abfahrtskosten sowie Kosten für Ausfallzeiten aufgrund nicht ausgeführter Einsätze trägt der Auftraggeber.
5. Schäden an einzurüstenden Bauteilen, Gewährleistung
5.1 Wir haften nur für Schäden an einzurüstenden Bauteilen oder in deren unmittelbarer Nähe, die durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits entstanden sind.
5.2 Für Schäden an eingerüsteten Flächen, die witterungsbedingt oder durch unbefugte Personen entstehen, haftet ausschließlich der Auftraggeber.
5.3 Für offensichtliche Schäden, die nicht unverzüglich bei uns angezeigt werden, übernehmen wir keinerlei Ersatzpflicht. Andere Schäden müssen innerhalb von drei Werktagen angezeigt werden.
5.4 Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. 5.5 Für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Angaben des Auftraggebers zur Tragfähigkeit von Aufstellflächen, Gebäudeteilen oder statischen Angaben entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
5.6 Wir übernehmen keine Haftung für fehlerhaft bestellte Gerüste.
5.7 Gewährleistungsansprüche bestehen nur für die Dauer der Standzeit des Gerüsts.
6. Höhere Gewalt
6.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zu höherer Gewalt zählen u.a. Krieg, Mobilmachung, Arbeitskämpfe, Blockaden, Aus- und Einführverbote, Rohstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren und Störungen in Zuliefer- und Transportbetrieben, unabhängig davon, ob sie beim Auftragnehmer oder seinen Vorlieferanten eintreten.
7. Weitere Vertragsbedingungen
7.1 Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke genutzt werden.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Folgegewerke über die Qualität und Quantität der Gerüste zu informieren und diese vorschriftsgemäß zu nutzen.
7.3 Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen oder fremden Grundstücken sowie die Kosten für isolierende Anschlüsse von Stromleitungen sind vom Auftraggeber vor der Gerüstaufstellung einzuholen und zu veranlassen. Mögliche Gebühren und Bearbeitungskosten trägt der Auftraggeber.
7.4 Die Beleuchtung von Gerüsten und deren Absicherung erfolgt auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers.
8. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
8.1 Alle Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Abzug innerhalb von 21 Kalendertagen zu zahlen. Jede Abweichung bedarf der Schriftform. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb acht Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9 % über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu erheben. Weitere dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.
8.3 Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles wird das Gerüst kostenpflichtig gesperrt. Nach Ablauf einer Sperrfrist von 10 Kalendertagen wird das Gerüst auf Kosten des Auftraggebers abgebaut. Alle daraus entstehenden Kosten sowie Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4 Bei Erreichung eines Limits für das Auftragsvolumen einzelner Auftraggeber sind wir berechtigt, alle Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung der Forderung einzustellen, den Vertrag zu kündigen und zukünftige Aufträge nur gegen Vorkasse auszuführen.
9. Gerichtsstand Gerichtsstand ist das Amtsgericht Kamenz bzw. das Landgericht Dresden. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
10. Streitbeilegung Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.